Regierung weist Abstimmungsbeschwerden ab

Regierung weist Abstimmungsbeschwerden ab

GRHeute
09.02.2017

Die Regierung hat eine weitere Abstimmungsbeschwerde in Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung über die Olympia-Kandidatur vom 12. Februar 2017 abgewiesen. Die Beschwerde beanstandete das Verhalten der Gemeinde Scuol, welche 1000 Franken für die Pro-Abstimmungskampagne der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden gespendet hat. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Spende unterbunden oder rückerstattet wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Interventionen von Gemeinden in einen kantonalen Abstimmungskampf von vorneherein nur dann zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, welches jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei weitem übersteigt. Die Gemeinde muss also von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen sein. Die Gemeinde Scuol ist eine Destination mit nationaler und internationaler Ausrichtung, die über eine beachtliche Infrastruktur für Winter-, Sommer- und Bäder-Tourismus verfügt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus für die Gemeinde Scuol und die Region ist erheblich. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen wird.

Aufgrund der Medienmitteilung der «Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden» vom 23. Januar 2017 sind Spenden von einigen wenigen weiteren Gemeinden, darunter auch von Nichtaustragungsorten, bekannt geworden. Seither hat es dazu keine neue Publikation gegeben. Bei den bisher bekannten Beiträgen von Nichtaustragungsorten handelt es sich sowohl im Einzelnen als auch in der Summe gesehen um eher geringfügige Beträge. Es ist daher unwahrscheinlich, dass diese Beiträge einen relevanten Einfluss auf den Ausgang des Abstimmungsergebnisses haben werden.

Indem die Gemeinde Scuol die Kampagnen der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden finanziell unterstützt, beteiligt sie sich mittelbar am Abstimmungskampf. Damit eine solche mittelbare Beteiligung zulässig ist, müssen die Gemeinden bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Deshalb ist die Gemeinde Scuol von der Regierung angehalten worden, bei den privaten Kampagnenorganen zu intervenieren und durch geeignete Abmachungen sicherzustellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zweckkonform und unter Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung eingesetzt werden. Geldspenden an private Komitees ohne eine solche Möglichkeit zur Einflussnahme sind nach der Rechtsprechung hingegen nicht zulässig.

Wie bereits bei den beiden ersten Beschwerden bezüglich der Gemeinden Arosa und St. Moritz hat die Regierung aus diesen Gründen nun auch die Beschwerde gegen Scuol abgewiesen.

 

(Bild: GRHeute)

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