Grosse Teilnahme an öffentlicher Auflage des Richtplans Energie

Grosse Teilnahme an öffentlicher Auflage des Richtplans Energie

GRHeute
21.11.2023

Nach einer Dauer von fünfeinhalb Monaten endete die öffentliche Auflage des Richtplans Energie am 30. September 2023. Etwas über 300 Stellungnehmende reichten rund 3200 einzelne Anträge ein. Die meisten Anträge betreffen wie erwartet die Themen Wasserkraft und Windenergie.

Die Analyse zeigt, dass sich etwa ein Drittel der Anträge auf die Wasserkraft und ein Drittel auf die Windenergie beziehen. Das weitere Drittel verteilt sich auf die Themen Energiestrategie und Klimaschutz, Solaranlagen, weitere heimische Energiequellen, Energietransport, -verteilung und -speicherung sowie allgemeine Bemerkungen, wie die Standeskanzlei des Kanton Graubündens am Dienstag mitteilt. Von den insgesamt 301 Stellungnahmen stammen 41 von Gemeinden, 8 von Regionen, 9 von Nachbarkantonen, 9 von politischen Parteien, 165 von Privatpersonen, 53 von Verbänden und Organisationen sowie 16 von Weiteren.

«Die Analyse zeigt, dass sich etwa ein Drittel der Anträge auf die Wasserkraft und ein Drittel auf die Windenergie beziehen.»

Erste Sichtung zeigt unterschiedliche Positionen
Bei der Wasserkraft, insbesondere bei der Ausscheidung der Gewässerstrecken, sind die unterschiedlichen Haltungen der Kraftwerkbefürwortenden und der Umweltschutzkreise klar ersichtlich. Auf beiden Seiten wird moniert, dass ihren Anliegen im Richtplan zu wenig Genüge getan werde. Der Richtplan Energie listet zum einen die Wasserkraftanlagen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt auf. Zum anderen bezeichnet der Richtplan entsprechend dem Auftrag aus der Bundesgesetzgebung die Gewässerstrecken, die sich für die Wasserkraftnutzung eignen und führt freizuhaltende Gewässerstrecken auf.

Bei der Windkraft überwiegen die Anträge, die sich gegen die Windkraft als Ganzes oder gegen einzelne Gebiete äussern. Es gibt aber auch verschiedene Gemeinden, Regionen und weitere Stellungnehmende, welche diese Energieproduktionsform und Windenergiegebiete als Chance sehen. Es gibt auch Stellungnahmen, welche die Aufnahme von weiteren Windenergiegebieten in den Richtplan beantragen. Auf Basis einer Interessenabwägung von Nutzungs- und Schutzkriterien wurden im Richtplanentwurf aus fachlicher Sicht insgesamt 25 Windenergiegebiete ausgewiesen. Diese Gebiete wurden in zwei Prioritäten aufgeteilt.

«Die rund 3200 Anträge, welche seit Beginn der öffentlichen Auflage eingegangen sind, werden nun im Detail ausgewertet und analysiert. Dies erfolgt bis im ersten Halbjahr 2024 in fachlicher Hinsicht.»

Vorgehen abhängig von Entscheiden auf nationaler Ebene
Die rund 3200 Anträge, welche seit Beginn der öffentlichen Auflage eingegangen sind, werden nun im Detail ausgewertet und analysiert. Dies erfolgt bis im ersten Halbjahr 2024 in fachlicher Hinsicht.

Das weitere Vorgehen im Umgang mit dem Richtplanentwurf und den eingegangenen Anträgen ist auch von zwei Gesetzesvorlagen auf nationaler Ebene abhängig. Zum einen geht es um den sogenannten Mantelerlass: Diese Revisionen von Energie- und Stromversorgungsgesetz führen zu einer Veränderung des übergeordneten Regelwerks und der Interessenslage im Vergleich zum Zeitraum der Richtplanerarbeitung. Gegen den Mantelerlass wurde das Referendum ergriffen. Mitte Januar 2024 wird bekannt, ob genügend Unterschriften zusammenkommen und über den Mantelerlass abgestimmt wird.

Zum anderen hängt das weitere Vorgehen auch von der sogenannten «Beschleunigungsvorlage erneuerbare Energien» ab. Dieser neue Vorschlag des Bundesrats will die Verfahren «beschleunigen» und sieht dafür eine Veränderung der Bewilligungsverfahren vor. Die parlamentarische Diskussion dazu wird erst noch erfolgen. Auch das könnte eine Veränderung des Regelwerks und insbesondere der Mitbestimmung bedeuten, wie sie vor der Erarbeitung der Richtplanvorlage definiert waren. Für die Handhabung von Einwendungen seitens Gemeinden, Organisationen und Privaten wird es wichtig sein, wie sich diese beiden übergeordneten Bestimmungen weiterentwickeln.

 

(Bild: zVg.)

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