Durch eine Kündigung gerät das Leben leicht aus den Fugen. Besonders schlimm ist es, wenn es Mitarbeitende kurz vor der Pensionierung trifft. Daher ist es wichtig, dass Entlassene über 50 Jahren das richtige Know-how besitzen, um negative Folgen für die eigene Vorsorge weitgehend zu mindern.
Arbeitslosengeld, Rechtmässigkeit und Abgangsentschädigung
Haben betroffene Mitarbeitende das 55. Altersjahr erreicht, haben sie in der Regel Anspruch auf bis zu 520 Taggelder aus der Arbeitslosenkasse. Damit sind sie maximal zwei Jahre abgesichert. Für den Erhalt des Arbeitslosengeldes müssen sich Gekündigte umgehend beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.
Mitarbeiter, die Zweifel an der Rechtmässigkeit ihrer Entlassung haben, sollten sich über ihre Möglichkeiten informieren. Arbeitgeber haben gegenüber älteren Mitarbeitenden ab 55 Jahren eine erhöhte Fürsorgepflicht. Erfolgt eine Kündigung beispielsweise ausschliesslich wegen des Lebensalters, ist sie nicht rechtens. In einem solchen Fall haben Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu einem halben Jahreslohn. Um diesen einzufordern, muss spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Gericht eingereicht werden. Zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs muss ein Beweis dafür vorliegen, dass die Kündigung wirklich missbräuchlich war.
In bestimmten Fällen wird vom Arbeitgeber bei einer Kündigung auch eine Abgangsentschädigung gezahlt. Sie soll den Jobverlust für den betroffenen Mitarbeiter finanziell erträglicher machen. Die Entschädigung erfolgt entweder als Barzahlung oder als Einzahlung des Betrags in die Pensionskasse. Hat der Mitarbeiter die Wahl, wird in der Regel eine Einzahlung in die Pensionskasse empfohlen, weil sie mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist.
Umsatteln durch Umschulung oder Quereinstieg
Wenn die Aussichten auf eine Neueinstellung im alten Job ab 50 plus schlecht sind, kann eine Umschulung oder ein Quereinstieg in einen anderen Beruf die Lösung sein. Der berufliche Wechsel als Alternative zur Arbeitslosigkeit ist in vielen Branchen möglich. Dazu gehören unter anderem das Bildungswesen, die Informatik, der Verkauf sowie das Personalwesen.
Sogar im Finanzsektor gibt es Angebote für den Neuanfang. So stellt unter anderem der Finanzdienstleister Swiss Life Select Quereinsteiger ein, die als Finanzberater arbeiten wollen. Voraussetzungen sind eine gute Kommunikationsfähigkeit, Offenheit und Leistungsorientiertheit. Die Ausbildung erfolgt «on the Job» mit einem erfahrenen Coach an der Seite. Nach der Einstiegsphase besteht die Möglichkeit, einen Bildungsabschluss als diplomierter Finanzberater IAF zu erlangen. Weitere Bestandteile der Ausbildung sind ein effektives Selbstmanagement sowie diverse Lern- und Arbeitstechniken. Ausserdem unterstützt Swiss Life Select seine angehenden Berater mit einer Lern-App sowie individuellen Prüfungstrainings.
Überbrückungsrente und vorgezogene Zahlung einer AHV-Rente
Sofern kein fakultatives Referendum diese Regelung stoppt, werden Erwerbslose, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erlischt, ab dem 01.01.2021 nicht mehr automatisch ausgesteuert. Für sie soll es eine sogenannte Überbrückungsrente geben, die bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters gezahlt wird.
Allerdings ist der Anspruch auf diese Leistung beschränkt: Die Überbrückungsrente soll nur an Alleinstehende, die weniger als 100.000, beziehungsweise Ehepaare, die weniger als 200.000 Franken an Vermögen besitzen, gezahlt werden. Zusätzlich muss in den letzten zwanzig Jahren mindestens zehn Jahre lang ein Minimaleinkommen in einer bestimmten Höhe verdient worden sein. Die Höhe der Überbrückungsrente deckt lediglich den Existenzbedarf ab.
Unabhängig davon gibt es weitere Optionen. So ist es beispielsweise möglich, die AHV-Rente bereits zwei Jahre vor dem eigentlichen Pensionsalter zu beziehen. Bei Frauen wäre das ab dem 62. Lebensjahr, bei Männern ab dem 63. Lebensjahr. Der vorzeitige Pensionseintritt ist allerdings mit Rentenkürzungen verbunden. Je vorgezogenem AHV-Rentenjahr wird die Rente bis zum Lebensende um 6,8 Prozent gekürzt. Ausserdem sind bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterhin Beiträge an die AHV zu zahlen.
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