Kanton definiert Zuständigkeiten der Dienststellen

Kanton definiert Zuständigkeiten der Dienststellen

GRHeute
05.04.2022

Der Kanton Graubünden verzeichnet derzeit pro Tag rund 30 Neuzuweisungen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Insgesamt sind es seit dem 12. März 2022 381 Schutzsuchende mit bestätigtem Status «S». Davon haben 263 Personen privat und 104 Personen in kantonalen Kollektivstrukturen (Erstaufnahme- oder Transitzentren) Zuflucht gefunden.

Das SEM geht in seinem Worst-Case-Szenario davon aus, dass bis Ende Jahr 250 000 bis 300 000 Schutzsuchende in der Schweiz registriert werden könnten. Der nationale Verteilschlüssel sieht vor, dass in diesem Fall der Bund dem Kanton Graubünden 7500 bis 9000 (drei Prozent) schutzsuchende Personen zuweist. Davon könnten rund 4500 Personen in Kollektivstrukturen des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) und rund 3000 Personen in privaten Wohnungen, betreut durch die regionalen Sozialdienste, untergebracht werden können.

Zuständigkeiten im Verbund definiert

Um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, Betreuung, Unterstützung und Beschulung der Schutzsuchenden aus der Ukraine zu bewältigen, hat die Regierung die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen definiert:

a) Schutzbedürftige in kantonalen Kollektivstrukturen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden betreut und unterstützt.

b) Schutzbedürftige mit Ausweis «S», welche bei einer Gastfamilie oder in einer privaten Wohnung Zuflucht gefunden haben, werden vom zuständigen regionalen Sozialdienst des Kantons im Bereich persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt. Die finanzielle Unterstützung erfolgt direkt durch den regionalen Sozialdienst. Dadurch entstehen den Gemeinden keine zusätzlichen Kosten: Der Kanton trägt sowohl die Kosten der Sozialberatung wie auch der finanziellen Unterstützung für diese Personengruppe.c) Personen ohne Ausweis «S» (90-tägiges Touristenvisum), welche bei einer Gastfamilie oder in einer privaten Wohnung untergebracht sind, werden vom zuständigen regionalen Sozialdienst des Kantons im Bereich persönliche Sozialberatung unterstützt. Die Kosten für die Unterkunft und weitere finanzielle Unterstützung gehen mindestens bis zum Erhalt des Schutzstatus «S» vollumfänglich zulasten der Schutzbedürftigen beziehungsweise deren privaten Gastfamilie. Wird trotzdem finanzielle Unterstützung benötigt, wird diese in Form der Nothilfe durch die Gemeinde ausgerichtet. Alternativ stehen für Kost und Logis die Bundesasylzentren zur Verfügung.

Schutzsuchenden wird nach wie vor empfohlen, so schnell wie möglich beim SEM ein Gesuch einzureichen. Nach Einreichung des Gesuchs beim SEM erhalten sie einen Termin in einem Bundesasylzentrum für die Registrierung.

d) Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen, welche nicht in einer Kollektivunterkunft des Kantons untergebracht sind, findet in den entsprechenden Wohngemeinden der Schutzsuchenden statt. Die kantonale Zuständigkeit liegt beim Amt für Volksschule und Sport.

e) Aufgaben im Bereich Bevölkerungsschutz (Strahlenbelastung, Schutzräume etc.) stehen in der Kompetenz des Amts für Militär und Zivilschutz (AMZ). Das AMZ unterstützt zudem die Dienststellen in der Koordination und Umsetzung von Massnahmen.

Für die Umsetzung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Ukrainekriegs beantragt die Regierung der Geschäftsprüfungskommission sechs Nachtragskredite in der Gesamthöhe von brutto rund 53 Millionen Franken; davon wird der Bund voraussichtlich rund 40 Millionen übernehmen.

Private Initiativen sollen mit Behörden koordiniert werden

Die Beherbergung und das Zusammenleben von Menschen, die sich nicht kennen, kann für beide Seiten herausfordernd sein. Geflüchtete Menschen sind oft mehrfach belastet, was ein Zusammenleben zusätzlich erschweren kann. Der Entscheid Personen bei sich aufzunehmen, sollte daher nicht überhastet gefällt werden und mit allen involvierten Personen gut abgesprochen sein. Nicht jede Unterbringungsform eignet sich für die Beherbergung von Schutzsuchenden. Wichtig sind insbesondere die Gewährleistung einer minimalen Belegungsdauer von drei Monaten sowie mindestens ein abschliessbares Schlafzimmer mit Fenster.

Um eine zusätzliche Belastung für Schutzbietende, Schutzsuchende und Gemeinden möglichst zu vermeiden, weist der Kanton darauf hin, dass die Einreise und Unterbringung von Grossfamilien und Gruppen ab zehn Personen, welche aus privater Initiative geplant werden, im Voraus dringend mit den kantonalen Behörden koordiniert werden sollten.

Wichtige Kontakte, Informationen sowie häufige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Schutzsuchenden werden laufend auf der Informationsplattform www.gr.ch/ukraine veröffentlicht.

Vorsicht bei Erkrankungen

In der Ukraine wie auch in Russland ist die Infektionskrankheit Tuberkulose (TB) sehr verbreitet. Gastfamilien werden darauf hingewiesen, dass ihre Gäste umgehend ärztliches Fachpersonal aufsuchen, wenn diese eines der folgenden Symptome zeigen: Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber, Schwitzen in der Nacht, Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit oder Schmerzen in der Brust. So kann rasch eine Diagnose gestellt und eine allfällige Therapie eingeleitet werden

Im Weiteren müssen alle Haustiere, welche aus der Ukraine mitgeführt werden, bei der Ankunft registriert und auf die Impfung gegen Tollwut geprüft werden. Hunde und Katzen, die nicht geimpft sind, oder bei denen Zweifel bestehen, werden nachträglich geimpft. Personen, die mit einem Tier aus der Ukraine einreisen, sind gebeten, das Anmeldeformular auszufüllen.

Regierung dankt für gelebte Solidarität

Die Regierung anerkennt die grosse Solidarität der Bevölkerung und dankt den Bündnerinnen und Bündnern für die Unterstützung der schutzsuchenden Personen. Gemeinsam sind die Herausforderungen der kommenden Monate zu meistern.

 

(Bild: Archiv)

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