Tourismus.Total: Das 1×1 der Regulierungen in der Bergbahnbranche, Teil 3

Tourismus.Total: Das 1×1 der Regulierungen in der Bergbahnbranche, Teil 3

Bergbahnunternehmen, welche dem BAV unterstellt sind, leiden unter dem Regulierungszwang des Staates und der Hersteller.

Im letzten Teil meiner Ausführungen – betreffend den Überregulierungseifer der Behörden -zeigte ich auf, wie die Branche auch im Falle einer moderaten Ersatzinvestition unter die Räder des Staates kommt. Durch die Überregulierung werden Mehrkosten generiert, welche schlussendlich doch jemand bezahlen muss. Somit erfolgt erneut eine Abwälzung auf die Konsumenten.

Eine Bergbahnunternehmung im Kanton (Name ist dem Schreibenden bekannt) musste vor einigen Jahren altersbedingt zwei Personenkabinen, sowie den Antrieb, als auch die Steuerung ersetzen. «Kein Problem», dachte sich die Bergbahnunternehmung, schliesslich schreiben Gesetz und Verordnungen dies vor und für die Investition wurden schliesslich im Verlaufe der Zeit entsprechende Reserven gebildet. Das Projekt wurde dem Bundesamt für Verkehr in Form eines Plangenehmigungsverfahrens (siehe Teil 2) zur Vorprüfung eingereicht.

Als der Bergbahnunternehmung per Einschreiben weitere Auflagen für diese Investition eröffnet wurden, zeigte sich erneut, dass die Maus einmal mehr einen Elefanten geboren hatte.

Das Bundesamt für Verkehr verlangte im Zusammenhang mit dem Ersatz der Personenkabinen und des Antriebes inklusive Steuerung, dass die neusten Normen der Windkräfte anzuwenden seien. Dieses Ansinnen hatte zur Folge, dass dadurch beim betroffenen Unternehmen die Stützen samt Fundamente zu verstärken waren.

Dies ist in etwa damit vergleichbar, wie wenn Sie bei Ihrem 15-jährigen Personenwagen den Motor, als auch die Front- und Heckscheibe ersetzen lassen möchten und das Strassenverkehrsamt Ihnen in der Folge bei der Zwischenabnahme moniert, dass Sie an Ihrem Fahrzeug auch die Aufhängung samt grösserer Räder umbauen müssten, mit dem Hinweis, dass es schliesslich heutzutage stärker als vor 15 Jahren winde und Ihr Fahrzeug Windgeschwindigkeiten von 300 km/h aushalten müsse.

Grund genug und absolut nachvollziehbar, dass sich die betroffene Bergbahnunternehmung dies nicht gefallen lies und von einem namhaften und neutralen Ingenieurbüro ein entsprechendes Gutachten einholte. Dieses bestätigte, dass der Bau und die Substanz der vorhandenen Stützen und Fundamente den Anforderungen der geltenden Normen für die altrechtliche Pendelbahn immer noch problemlos entsprach.

Das Gutachten wurde jedoch vom BAV nicht akzeptiert.

Der Streit zwischen dem BAV und der Bergbahn zog sich so über viereinhalb Jahre hin. Um die Betriebsbewilligung wieder zur erlangen, musste die Bergbahnunternehmung – entgegen der Empfehlung des neutralen Ingenieurbüros – die Stützen und Fundamente schlussendlich doch verstärken, woraus Mehraufwendungen in der Höhe von rund 1,7 Mio. Franken resultierten.

Diese Auflage des Staates verfehlt die Praxis bei weitem, denn eine sich in Betrieb befindliche Seilbahn erhält bei 40 Km/h eine Windwarnung und wird in der Folge mit reduzierter Geschwindigkeit betrieben. Bei einer Windstärke von 60 Km/h wird der Betrieb sofort eingestellt. Bei Orkanstärke von 120 Km/h kommt weder ein Gast noch ein Bergbahnmitarbeiter auf die abwegige Idee, eine Seilbahn in Betrieb zu nehmen. Das theoretische Versagen der Stahlkonstruktion (Stützen) nach alter Norm liegt ab einem Limit von 250 km/h. Das theoretische Versagen nach neuster Norm liegt bei 300 km/h. Und das bei eigestelltem Betrieb ab 60km/h!

Der Staat erlies also die Auflage, die Stützen und die Fundamente so anzupassen, dass diese eine Windgeschwindigkeit von 300 km/h standhalten können. Absolut paradox, denn ab Windgeschwindigkeiten von 60km/h wird eine Seilbahn nicht mehr betrieben. Oder fahren Sie bei Windgeschwindigkeiten von über 200km/h Auto? Ich sicherlich nicht!

Ob sie als Leser diese Auflage als gerecht empfinden, entzieht sich meiner Kenntnis und überlasse ich Ihrer geschätzten Beurteilung. Unbestrittener Fakt ist jedoch, dass die Windverhältnisse im Verlaufe den letzten Jahren nicht an Dynamik gewonnen haben. Durchaus verändert hat sich jedoch die Dynamik verschiedener Beamte im Sachbearbeiter-Bereich. Diese verkehren auf ihrer Ebene direkt mit den entsprechenden Stellen in anderen Behörden und bereiten so die Beschlüsse der Regierungen auf allen Stufen vor. Wenn dann die Gesuche über die offiziellen Kanäle laufen, so sind die Weichen oft bereits gestellt. Dagegen anzukämpfen ist ein äusserst schwieriges Unterfangen, wie es der oben angeführte Fall kompromisslos aufzeigt.

Dem Verwaltungsapparat kommt in unserem Lande nun einmal grosses Gewicht in der Vorbereitung der Beschlüsse von Regierungen zu.

Jemand muss aber für diesen Überregulierungsunsinn aufkommen und schlussendlich bezahlen Sie als Konsument und ich als Dienstleistungserbringer einer Bergbahngesellschaft die Zeche!

Das muss sich unbedingt ändern!

  • Der Staat darf die Auflagen nur risikoorientiert und begründet aussprechen.
  • Die Kompetenz der Hersteller, Prüfingenieure und Gutachter ist nicht in Frage zu stellen.
  • Die Willkür von Fachbeamten ist zu unterbinden.
  • Eine Reduktion von Merkblättern und Richtlinien hat zu erfolgen. Das Seilbahngesetz und die dazugehörende Verordnung genügen völlig.
Geschäftsführer der Sportbahnen Vals AG, hat eine Schwäche für Süssigkeiten und ist der Überzeugung, die Welt wäre ohne Menschen rein ökologisch besser - es gäbe nur niemand mehr, der sich an ihr erfreuen könnte.