Die Baugesellschaft City West hat das Baugesuch für den Bau eines Wohnhochhauses in Chur West – unabhängig von der hängigen Stimmrechtsbeschwerde – eingereicht. Diese hat keine Auswirkungen auf das Baubewilligungsverfahren.
Die Baugesellschaft City West hat das Baugesuch für den geplanten Neubau eines Wohnhochhauses im Stadtteil Chur West offiziell eingereicht. Mit der Zustimmung der aktuellen Baurechtsnehmerin, der Schlub AG, sind alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Auflage des Baugesuchs erfüllt. Mit der öffentlichen Planauflage wird das Baubewilligungsverfahren eingeleitet, alle weiteren Fragen werden im Verlaufe des Verfahrens geklärt.
Unabhängig von Abstimmungsergebnis
Das Baubewilligungsverfahren läuft unabhängig von der Volksabstimmung «Baugesellschaft City West», die am 9. Juni 2024 von der Stimmbevölkerung der Stadt Chur angenommen wurde und gegen die eine Stimmrechtsbeschwerde vor Bundesgericht hängig ist. Diese Abstimmung bezog sich auf die Neuvergabe des Baurechts für das städtische Grundstück, auf dem das Wohnhochhaus errichtet werden soll. Die Neuvergabe des Baurechts ist jedoch keine Voraussetzung für die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens, da dafür die Zustimmung der aktuellen Baurechtnehmerin ausreicht. Aus diesem Grund reicht die Baugesellschaft City West das Baugesuch im Unterbaurecht der Baurechtnehmerin Schlub AG ein.
Baurechtsvertrag weiterhin Voraussetzung
Selbstverständlich ist aber die unterzeichnete Neuvergabe des Baurechts Voraussetzung für den finalen Bauentscheid. Entsprechend wird eine allfällige Baubewilligung nur mit dem Vorbehalt einer Neuvergabe des Baurechts erteilt. Der Weiterzug der Stimmrechtsbeschwerde entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers wurde mit der Verfügung des Bundesgerichts vom 10./16. Januar 2025 abgewiesen.
(Bild: GRHeute)