Personen, welche Sozialhilfe beziehen, erhalten ab 1. Januar 2025 einen an die Preis- und Lohnentwicklung angepassten Beitrag an den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird um 2,9 Prozent – von 1031 auf 1061 Franken – erhöht. Die Regierung genehmigt dafür die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz.
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen vor, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung, die für die AHV/IV-Renten massgebend ist, erfolgt. Der Bundesrat hat am 28. August 2024 entschieden, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und somit um 2,9 Prozent zu erhöhen.
Entsprechend den SKOS-Richtlinien und der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 8. November 2024, die Anpassung des Grundbedarfs gemäss der Rentenentwicklung spätestens per 1. Januar 2026 zu vollziehen, wird der Grundbedarf im Kanton Graubünden auf das Jahr 2025 hin erhöht.
(Symbolbild: Pixabay)